Ab 1. September 2023 tritt das neue Datenschutzgesetz der Schweiz in Kraft. Was ändert sich alles für Websitebetreiber, Onlinehändler und Unetrnehmen? Ist es wichtig eine Datenschutzverordnung zu hinterlegen? Viele Fragen stehen aktuell im Raum für die KMU.

Die Unternehmen müssen sich ab dem 1. September 2023 an die revidierten Regelungen des neuen Datenschutzgesetz anpassen.

In seiner Herbstsession 2020 hat das Parlament das neue Bundesgesetz über den Datenschutz (revDSG) verabschiedet. Es verbessert die Bearbeitung persönlicher Daten und gewährt den Schweizer Bürgerinnen und Bürgern neue Rechte. Mit dieser wichtigen Gesetzesänderung gehen auch einige Verpflichtungen für Unternehmen einher.

Das totalrevidierte Datenschutzgesetz (DSG) und die Ausführungsbestimmungen in der neuen Datenschutzverordnung (DSV) und der neuen Verordnung über Datenschutzzertifizierungen (VDSZ) treten am 1. September 2023 in Kraft.

Mehr auf der eidgenössischen Plattform dazu kmu.admin.ch

Was sind die wichtigsten Veränderungen?

  1. Nur noch die Daten natürlicher Personen sind künftig betroffen, die von juristischen Personen nicht mehr.
  2. Genetische und biometrische Daten werden in die Definition der besonders schützenswerten Daten aufgenommen.
  3. Die Grundsätze „Privacy by Design“ und „Privacy by Default“ werden eingeführt. Wie der Name bereits andeutet, bedeutet „Privacy by Design“ (Datenschutz durch Technikgestaltung) für die Entwickler, den Schutz und den Respekt der Privatsphäre der Nutzerinnen und Nutzer in die Struktur der Produkte oder Dienstleistungen einzubauen, welche personenbezogene Daten sammeln werden. Der Grundsatz „Privacy by Default“ (Datenschutz durch Voreinstellung) stellt sicher, dass schon beim Inverkehrbringen des Produktes oder der Dienstleistung die höchste Sicherheitsstufe vorhanden ist, indem standardmässig, also ohne Eingreifen der Nutzer, alle nötigen Massnahmen für den Datenschutz und die Einschränkung der Datennutzung aktiviert sind. Anders gesagt, müssen sämtliche Software, Hardware sowie die Dienstleistungen so konfiguriert sein, dass die Daten geschützt sind und die Privatsphäre der Nutzer gewahrt wird.
  4. Folgenabschätzungen müssen durchgeführt werden, sofern ein hohes Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Personen besteht.
  5. Die Informationspflicht wird ausgeweitet: Bei jeder Beschaffung von Personendaten – und nicht mehr nur von sogenannten besonders schützenswerten Daten – muss die betroffene Person vorgängig informiert werden.
  6. Ein Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten wird obligatorisch. Die Verordnung zum Gesetz sieht jedoch eine Ausnahme für KMU vor, deren Datenbearbeitung nur ein geringes Risiko von Verletzungen der Persönlichkeit von betroffenen Personen mit sich bringt.
  7. Eine rasche Meldung ist erforderlich, wenn die Datensicherheit verletzt wurde. Sie ist an den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) zu richten.
  8. Der Begriff Profiling (die automatisierte Bearbeitung personenbezogener Daten) wurde in das Gesetz aufgenommen.

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